Haus- und Badeordnung
§1 Zweck der Haus- und Badeordnung
› Voraussetzung für einen angenehmen Aufenthalt im Ellwanger Wellenbad sind gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, diese Haus- und Badeordnung sowie die Ratschläge und Anweisungen unserer Mitarbeiter zu beachten. Sie dienen der Sicherheit, Ordnung sowie der Sauberkeit im gesamten Bad einschließlich der Außenanlagen.
§2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
› Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
› Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast, Saunagast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z.B. für Saunen, Solarien, Wasserrutschen) für einen sicheren geordneten Betriebsablauf an.
› Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.
› Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §14d werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
› Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul-und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
› Beim Schulschwimmen, Vereinstraining oder anderen Sonderveranstaltungen sind die entsprechenden Vereins- und Übungsleiter hauptsächlich dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer die Haus- und Badeordnung beachten.
› Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§3 Zutritt
› Der Besuch des Wellenbads steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden
› Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
› Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen sowie vom Badebetreiber überlassene Gegenstände wie Garderobenschrankschlüssel und Saunaarmband so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
› Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Saunaanlagen, Wellnessbereich, Wasserrutschen) sind möglich.
› Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
b) die Tiere mit sich führen
c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
› Gästen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der Zutritt nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
§4 Eintrittskarten und Preise
› Die jeweils geltenden Preise entnehmen Sie bitte den öffentlichen Aushängen am Eingang des Ellwanger Wellenbads oder unserer Homepage.
› Gegen Zahlung des Eintrittspreises erhalten Sie eine gültige Eintrittskarte, mit der Ihnen der Zutritt in das Ellwanger Wellenbad gewährt wird. Sie berechtigt zur Benutzung des Wellenbads und der gesamten Anlage.
› Gelöste Eintrittskarten können nicht zurückgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass der Preis für eine verlorene oder nicht ausgenutzte Eintrittskarte nicht erstattet werden kann.
› Gelöste Mehrfacheintrittskarten (Zehnerkarten) sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gültig. Nach einer Preiserhöhung ist eine Nutzung von bis zu 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Preiserhöhung ohne Zuzahlung der Differenz zum neuen Eintrittspreis möglich.
› Jahreskarten verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie anderen Personen übertragen werden. Das Personal ist in diesem Falle berechtigt, die Saisonkarte einzuziehen.
› Die Verlängerung einer Jahreskarte kann aus gesundheitlichen Gründen gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes gewährt werden, wenn für einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen (ununterbrochen) die Badnutzung nicht möglich ist. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Jahreskarte um den entsprechenden Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Ausgeschlossen hiervon ist die 5-wöchigen betriebliche Schließzeit.
› Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
› Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
› Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
§5 Öffnungszeiten
› Die aktuellen Öffnungszeiten finden Sie im Aushang des Eingangsbereichs und auf unserer Homepage.
› Im Wellenbad können die Öffnungszeiten aus betriebstechnischen Gründen geändert werden. Ansprüche gegen die Versorgungs- und Bädergesellschaft Ellwangen mbH können daraus nicht abgeleitet werden.
› Aus betriebstechnischen Gründen kann das Bad geschlossen werden. Die Schließung und Wiedereröffnung wird öffentlich bekannt gegeben. Dauerkarteninhaber haben in diesem Fall keinen Rechtsanspruch auf Einlass bzw. Erstattung des entrichteten Eintrittspreises.
› Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken. Bei Überfüllung des Bades ist die Badeleitung berechtigt, weiteren Badegästen vorübergehend den Eintritt zu verweigern, damit ein ordnungsgemäßer Badebetrieb gewährleistet ist. Über diese zeitweilige Schließung entscheidet die Leitung des Bades, sie ist jederzeit wieder aufhebbar.
› Der Gast kann die Nutzungszeit des Wellenbads nicht unterbrechen. Nach Ablauf der allgemeinen Badezeit – je nach Öffnungszeiten – muss er das Wellenbad verlassen.
› Bitte beachten Sie, dass die Badezeit 15 Minuten und der Einlass ins Wellenbad eine Stunde vor Badschließung enden.
§6 Verhaltensregeln
› Bitte behandeln Sie die Einrichtungen des Bades pfleglich.
› Gäste, die bei der Benutzung des Wellenbads durch eigenes Verschulden Verunreinigungen oder durch Missbrauch Schäden verursachen, haften hierfür im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
› Jeder Gast hat alles zu unterlassen, was Anstand, den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Bad zuwiderläuft.
› Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sind vor Betreten des Barfußbereiches durch deren Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen. Bitte beachten Sie, dass der Zugang zu den Schwimmbecken nur mit entsprechenden Badeschuhen erfolgen darf.
› Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
› Das Rasieren bzw. die Entfernung von Körperbehaarung in der Dusche sowie das Kürzen bzw. Schneiden von Finger- und Fußnägeln in den Umkleiden ist verboten. Verwendete Sonnenschutzmittel, Insektenschutzmittel o.ä. sind vor dem Betreten des jeweiligen Schwimmbeckens zu entfernen.
› Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
› Wir bitten um Verständnis, dass das Rauchen nur im Freibereich des Wellenbads gestattet ist. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
› Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen zur Vermeidung von Verletzungen nicht mit in den Badebereich gebracht werden.
› Bitte benutzen Sie zur Entsorgung von Abfall die zur Verfügung gestellten Behälter.
› Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Getränke dürfen nicht in den Bereich der Wasseranlagen mitgebracht werden. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
› Vermeiden Sie aus Rücksichtnahme auf andere Badbesucher Ruhestörungen, beispielsweise durch Musikinstrumente, Radios, lautes Rufen oder Ähnlichem.
› Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist sittenwidrig. Bildaufnahmen sind deshalb nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlaubt.
› Beim genehmigten Fotografieren sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass keine Besucher abgebildet werden, die dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Fotografen müssen bei der Versorgungs- und Bädergesellschaft mbH eine Fotoerlaubnis beantragen, die nur für einen definierten Zeitraum Gültigkeit hat.
› Die Ausübung eines Gewerbes im Wellenbad ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung durch die Versorgungs- und Bädergesellschaft Ellwangen mbH.
› Einzelkabinen dürfen grundsätzlich nicht von mehreren Personen belegt werden.
› Sollten Sie die Einrichtung verunreinigt oder beschädigt vorfinden, bitten wir Sie, dieses umgehend dem Personal mitzuteilen.
› Es ist nicht gestattet, Liegestühle bei längerer Abwesenheit mit Handtüchern oder sonstigen Mitteln zu belegen. Auf den Liegen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
› Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
› Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
§7 Badekleidung
› Der Aufenthalt und das Baden im Schwimmbad werden nur mit üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung hierüber hat der Schwimmmeister zu fällen. Das Tragen von langer Solarschutz-Badebekleidung ist erlaubt, das Baden mit Baumwollkleidung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Schwimmmeisters zulässig.
› Für Kinder unter 18 Monaten besteht Aquawindel-Pflicht.
› Bitte beachten Sie, dass Badebekleidung in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden darf. Für diese Zwecke stehen Ihnen die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zur Verfügung.
§8 Beckennutzung
› Das Sportbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden, gleiches gilt auch für die Benutzung der Startblöcke.
› Für die übrigen Badegäste steht das Nichtschwimmerbecken, das Bewegungsbecken und das Attraktionsbecken, sowie für kleine Kinder der Kleinkindbereich zur Verfügung.
› Die Benutzung von Schnorcheln, Bällen oder Poolnudeln und jeglicher Schwimmhilfsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr und setzt die Zustimmung des Personals voraus. Die Benutzung von Schwimmflossen, Surfbrettern oder Luftmatratzen ist verboten.
› Es ist strengstens verboten, andere Personen unterzutauchen, zu Fall zu bringen oder in das Becken zu stoßen. Ebenso zu unterlassen ist es, von den Längsseiten in das Schwimmbecken zu springen.
› Bitte nehmen Sie Rücksicht auf andere Badegäste und vermeiden Sie Störungen durch Übungen und Spiele.
› Bei Benutzung der Startblöcke hat sich der Besucher davon zu überzeugen, dass der Sprung ohne Gefährdung anderer Badegäste möglich ist. Bei Freigabe der Startblöcke durch das Personal ist der Aufenthalt im Sprungbereich untersagt. Ob der gesamte Bereich der Startblöcke oder nur ein einzelner Startblock zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Personal. Kinder mit Schwimmflügeln oder anderen Schwimmhilfen dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson die Startblöcke benutzen.
› Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
› Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
› Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
› Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
› Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
§9 Schwimmunterricht
› Der Schwimmunterricht darf nur vom dafür ausgebildeten Personal erteilt werden. Ausgenommen hiervon ist der Schwimmunterricht von Schulklassen und Vereinen, wenn er durch den zuständigen Lehrer während der Unterrichtszeit ausgeübt wird.
› Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Schwimmanfänger.
§10 Aufsicht
› Das Personal hat im Interesse aller Besucher dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
› Das Personal sowie die Besucher des Ellwanger Wellenbads sind angehalten, sich im gegenseitigen Umgang höflich und zuvorkommend zu verhalten.
› Das Personal ist befugt, Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die gegebene Anweisung nicht beachten, aus dem Bad zu verweisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.
› Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Auf das Recht zur Gegendarstellung bei der Versorgungs- und Bädergesellschaft mbH wird hingewiesen.
§11 Sonderveranstaltungen
› Im Bereich des Wellenbads können Sonderveranstaltungen durch Schulen, Vereine und Verbände durchgeführt werden. Über die Anträge entscheidet im Einzelfall die Geschäftsführung. Falls eine Einschränkung des allgemeinen Badebetriebs erforderlich ist, wird dies rechtzeitig durch Aushang oder Presse-Information bekannt gegeben.
§12 Besondere Bestimmungen
› Das Benutzen der abgetrennten Schwimmbahnen ist vorbehalten für Schulschwimmen, Vereine, Schwimmunterricht und Schnellschwimmer.
› Für verlorene Schlüssel der Umkleideschränke bzw. Wertfächer sind vor Aushändigung der privaten Sachen 15,00 € zu entrichten. Sollte sich der Schlüssel wieder anfinden, wird der Betrag erstattet. Das Eigentum an den Sachen muss vor dem Öffnen des Schrankes durch genaue Beschreibung nachgewiesen werden.
§13 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
› Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna Bundes e.V.
› Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräumen) gelten besondere Bestimmungen.
› Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
› Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
› Ruheliegen dürfen nur mit Bademantel oder mit einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
› Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
› In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
› Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
› In Schwitzräumen sollte nur ein Liegetuch/Sitzunterlage mitgenommen werden.
› Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
› Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten und Kratzen nicht erlaubt. Hautreinigungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig o.ä. sind nicht zulässig.
› Vor der Benutzung der Schwitzräume muss geduscht werden.
› In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
› In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book Reader o.ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
› Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
› Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
› Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
§14 Haftung und Schadensersatz
› Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Zuwiderhandlung gegen die Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisung des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtung entstanden sind.
› Schäden, die Besucher erleiden, müssen unverzüglich dem anwesenden Personal gemeldet werden. Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich schriftlich bei der Versorgungs- und Bädergesellschaft mbH geltend gemacht werden.
› Die Badegäste benutzen das Wellenbad auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtungen des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt und Zufall wie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
› Für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
› Der Betreiber oder seine Erfüllungshilfen haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
› Für Wertsachen und Bargeld stehen den Besuchern Wertfächer in begrenztem Maße zur Verfügung. Eine Haftung gegen Verlust übernimmt der Betreiber nicht. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
› Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber des Wellenbads ist ausschließlich privatrechtlich.
› Bei schuldhaftem Verlust der gemäß §3 vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a) Garderobenschlüssel:
b) Wertfachschlüssel:
c) Transponderkarte:
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
› Der Betreiber ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§15 Inkrafttreten
› Die Haus- und Badeordnung für das Ellwanger Wellenbad tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
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